Löwenzahn Erziehungshilfe e.V.
Falkensteinstr. 84
46047 Oberhausen
Telefon 0208.88 46 16
Telefax 0208.88 46 17
Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Löwenzahn Erziehungshilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz "e.V.".

Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, die Jugendhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere die Findung von Alternativen zur Heimunterbringung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, sowie die Findung lebensnaher Betreuungsformen unter pädagogischer Begleitung. Grundlage für die Arbeit des Vereins sind die Vorgaben des KJHG, insbesondere § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 KJHG.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.

Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Quartalsende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod des Mitglieds sowie bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Änderungen entscheidet der Vorstand.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

Im Vorstand können bis zu zwei Erziehungsstelleneltern des Vereins vertreten sein. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Geschäftsführung sowie die von den Angestellten des Vereins gewählte Mitarbeitervertretung ist dem Vorstand zu Berichten beigeordnet und soll zur Beratung hinzugezogen werden.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren.

2. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden sowie zumindest im nachhinein von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand ist mit vier Anwesenden beschlussfähig.

3. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.

6. Der Vorstand kann durch Misstrauensvotum nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

7. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr des Vereins einen Jahresbericht zu erstellen, der von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren geprüft werden muss.

§10 Amtsdauer des Vereins

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

§11 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es gibt die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung: außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
  5. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann in diesem Fall nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
    • bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein Westfalen e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätig Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.